Seit Anfang 2024 gelten neue Regeln für die Förderung, wenn man eine Heizungsanlage sanieren möchte. Kernpunkte der neuen Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) sind:
Die Grundförderung beträgt 30 Prozent.
Für Eigentümer im selbstgenutzten Wohnbereich besteht ein Klima-Geschwindigkeits-Bonus mit 20 Prozent sowie ein Einkommens-Bonus (max. Haushaltsjahreseinkommen 40.000 Euro) von 30 Prozent.
Die max. Förderung beträgt 70 Prozent.
Die Höhe der förderfähigen Ausgaben wurde reduziert, bei 1-Fam-Häuser / 1. Wohneinheit (WE) auf 30.000 Euro, bei Mehrfam.-Häuser für die 2. bis 6. WE jeweils 15.000 Euro, ab der 7. WE jeweils 8.000 Euro.
Zusätzlich kann ein zinsverbilligter Ergänzungskredit mit max. 120.000 Euro (max. Haushaltsjahreseinkommen 90.000 Euro) beantragt werden.
Die Förderung für die Heizungssanierung wird über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) abgewickelt.
In einer Übergangszeit kann bis 31. August 2024 mit der Heizungssanierung vorab – auf eigenes Risiko – begonnen und nachträglich bis spätestens 30. November 2024 der Förderantrag bei der KfW gestellt werden. Dies gilt generell für Wohn- und Nichtwohngebäude.
Ab dem 27. Februar 2024 können Privatpersonen einen Förderantrag bei der KfW stellen. Dem Förderantrag muss ein Vertrag zur Heizungssanierung mit einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung sowie eine „Bestätigung zum Antrag“ des Fachunternehmens (Beschreibung der Sanierungsmaßnahmen) beigefügt werden. Für die weiteren Gruppen der Antragssteller erfolgt der Start anschließend zeitlich gestaffelt. Sollte bereits beim bisher zuständigen Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) ein Antrag zur Förderung einer Heizungssanierung gestellt worden sein, kann dieser im Jahr 2024 storniert und ohne die Einhaltung der Sperrfrist von sechs Monaten ein neuer Antrag bei der KfW gestellt werden. Dabei darf allerdings noch kein Vertrag zur Heizungssanierung abgeschlossen bzw. mit der Sanierung begonnen worden sein.